Das Gesundheitsstrukturgesetz und seine verschiedenen Änderungen und Ergänzungen im Laufe der Jahre
a.) Veränderungen für den Zahnarzt: Die Garantieleistung
Für die Zahnärzte hat sich mit den diversen Änderungen im Gesundheitssystem einiges verändert.
Um nur einen der wesentlichen Punkte anzusprechen: auf eine Vielzahl unserer Leistungen müssen wir gegenüber der Krankenkasse eine Garantie von 2 Jahren leisten. Setzen wir eine der Erkrankung angemessene Behandlung voraus, ist dies in der Regel auch kein Problem. Wissenschaftliche Arbeiten zeigen, dass u.a. Füllungen, Kronen und Brücken für ein Mehrfaches dieser Gewährleistungsfrist von zwei Jahren helfen können, Ihre Gesundheit und somit auch Ihr Wohlbefinden zu erhalten, aber nur unter der Voraussetzung, dass
b.) Folgen für den Patienten
Da die Krankenkassen aber aus verständlichen finanziellen Gründen die Erstattung der Behandlungskosten laut Gesetz auf das "Ausreichende, Wirtschaftliche, Zweckmäßige und Notwendige" (Zitat) beschränken müssen, kann es sein, dass wir für Ihren speziellen Fall eine andere, von Universitäten erfolgreich erprobte Therapie für empfehlenswert, eventuell sogar notwendig halten, auch wenn dies im Einzelfall den gesetzlich definierten Rahmen übersteigen mag, so dass ein finanzieller Eigenanteil für Sie verbleibt, den Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt. Üblicherweise gehen wir jedoch davon aus, daß wir Ihnen - bei entsprechender Mitarbeit Ihrerseits - den Erfolg einer von uns durchgeführten Behandlung auch für mehr als nur zwei Jahre zusichern könnten (Eine "Garantie" für unsere Behandlungen zu gewähren ist uns jedoch aus kammerrechtlichen Gründen untersagt.)
Der weitaus größte Teil der zahnärztlichen Leistungen ist selbstverständlich auch mit dem GSG 93 (und seinen verschiedenen gesetzlichen Änderungen bzw. Ergänzungen in den darauffolgenden Jahren) vereinbar. In den Fällen, in denen wir jedoch begründeten Zweifel haben, den Behandlungserfolg nicht einmal für zwei Jahre garantieren zu können (und wir erklären Ihnen im Einzelfall auch gerne warum - fragen Sie uns!), gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1:
Wir behandeln Sie auf Ihren Wunsch ausschließlich nach Kassenrichtlinien, d. h. im Rahmen der von den Krankenkassen bewilligten Leistungen, dies bedeutet nicht mehr als "ausreichend, wirtschaftlich, zweckmäßig und notwendig", um Ihr Krankheitsleiden zu lindern bzw. um Ihre Gesundheit wiederherzustellen (nicht Ihr Wohlbefinden, wie dies gesetzlich definiert wurde). Dies bedeutet u.a.:
Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung - und auch die mitversicherten Familienangehörigen, z.B. Kinder und Jugendliche - sollten ein Bonusheft haben! Es ist nicht größer als ein Personalausweis und passt in jedes Portemonnaie oder in die Brieftasche.
Möglichkeit 2:
Sie entscheiden sich bei der Versorgung eventuell dieses einen "Problemzahnes" für eine solidere und nach unseren Erfahrungen damit auch haltbarere Lösung, die dann jedoch von Ihrer Krankenkasse nur teilweise bezuschusst wird und daher eine zusätzliche Privatleistung darstellt (also eventuell nur diesen einen "Problemzahn" betreffend).
Bedenken Sie hierbei aber, dass z.B. die Füllung
eines stark zerstörten Backenzahnes mit Amalgam oder
eines Frontzahnes mit Kunststoff
nicht nur Kaubelastungen, sondern auch eventuell nächtlichem Knirschen oder vielleicht auch einmal einem Hühnerknochen standhalten muss. Das wiederholte Füllen eines Zahnes kann daher durchaus auch eine Gefahr für den betreffenden Zahn bedeuten. Wenn nämlich eine Zahnwand nicht mehr der Kaubelastung standhalten sollte, so bricht diese sehr häufig auf Höhe (oder sogar unterhalb) des Zahnfleischrandes ab, was bedeuten kann, dass man diesen Zahn im günstigsten Fall nur noch durch eine aufwendige Wurzelkanalbehandlung und chirurgische Kronenverlängerung erhalten kann. Gelegentlich muss man einen solchen Zahn jedoch ziehen. Die entstandende Lücke muss dann durch eine Brücke geschlossen werden. Dies bedeutet dann, dass die beiden angrenzenden Nachbarzähne dann zusätzlich für Kronen ringsrum sehr stark beschliffen werden müssen. Daher können die rechtzeitige "Überkronung des Einzelzahnes" oder "adhäsive Rekonstruktion", die den Zahn ebenso stabilisieren (Kosten je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zw. 150 und 250 Euro), häufig die schonendere und sichere Alternative zur erneuten "einfachen Füllung" sein.
Wir glauben, dass dies für alle drei Partner
eine faire Lösung darstellt, denn durch die Gewährleistungsfrist wird die Zahnmedizin als einziger Bereich der Medizin in eine Sonderposition ohnegleichen gestellt. Können Sie sich einen Chirurgen vorstellen, der bereit wäre, eine Garantie auf den Heilungserfolg eines Beinbruchs zu geben,
Weder die Krankenkassen noch wir als Ihre Zahnärzte können es! Aber wir können versuchen, nach unseren und wissenschaftlichen Erfahrungen angemessen zu behandeln. Unter diesen Voraussetzungen sollten unsere Behandlungsergebnisse auch weit länger halten, als dies vom Gesetzgeber mit lediglich 2 Jahren gefordert wird - aber Sie als Patient müssen mitarbeiten, nicht zuletzt im Bereich der Prophylaxe!
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, sich für eine solidere und nach unseren Erfahrungen auch eher garantierbare Lösung als die reine Kassenleistung zu entscheiden, die dann jedoch von Ihrer Krankenkasse nur teilweise bezuschusst wird und daher eine zusätzliche Privatleistung